Nur Fahrzeuge der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gelten als “der Müllabfuhr dienende Fahrzeuge” im Sinne der Zulassungsordnung für den Straßenverkehr und dürfen deshalb mit den weithin Aufmerksamkeit erheischenden gelben Blinklichtern ausgerüstet werden. Dazu zählen keine privaten Lastwagen, die zum Abtransport von Müll eingesetzt werden.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig klargestellt.
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