Eine Naturschutzvereinigung ist nicht befugt, die Unterlassung des Fällens von Bäumen einzuklagen. Sie kann sich nicht auf das grundsätzlich geltende Verbot im Bundesnaturschutzgesetz, in der Vegetationsperiode vom 1. März bis 30. September Bäume zu fällen, berufen.
Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Für den Neubau eines Wohn-