Baumangel

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Verjährungsfrist für Baumängel beträgt 10 Jahren
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Gewährleistung: Auch bei Arglist des Unternehmers gilt die Verjährungsfrist von 10 Jahren

Erfolgte eine Baumaßnahme vor mehr als zehn Jahren, kann der Bauherr gegen den Bauunternehmer keinen Anspruch auf Mängelbeseitigungskosten mehr durchsetzen. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin. Ein Mann hatte ein Wohnhaus errichten lassen. Erst nach über zehn Jahren stellte er einen Mangel an der Wärmedämmung fest. Die erforderlichen Sanierungskosten
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Werkleistung muss funktionstauglich sein
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Baumangel: Auch eine Ausführung nach anerkannten Regeln der Technik kann mangelhaft sein

Die Werkleistung des Unternehmers kann auch dann mangelhaft sein, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht, aber nicht funktionstauglich ist. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Bauherren, der in seinem Neubau Kunststoffrohre mit Messingverbundstücken verlegen ließ. Nach drei Wasserschäden verlangte er vom Bauunternehmer den Austausch
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