Verabreden sich Bekannte zu gemeinsamen Baumfällarbeiten mit einem abgesprochenen arbeitsteiligen Vorgehen, so haftet ein Teilnehmer der gemeinsamen Aktion nicht dem anderen Teilnehmer, auch wenn dieser sich dabei schwer verletzt.
Das hat das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht bestimmt und die Forderung nach Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen.
Der verhandelte Fall: Der Kläger und zwei