Ein Gerichtsvollzieher kann keine Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren verlangen.
Das hat das Oberlandesgericht München beschlossen und einen darauf abzielenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Auch die bayerischen Gerichtsvollzieher wollen von den Segnungen des Computerzeitalters profitieren. Ein Hauptgerichtsvollzieher mit Dienstsitz in Ingolstadt beantragte deshalb die Zulassung zum sogenannten uneingeschränkten Abrufverfahren nach