Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen wird dann gesetzlich auf 1.250 Euro begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das