Ein Landwirt, der in einem “Altenteilerhaus” im Außenbereich wohnt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Baugenehmigung für einen Swimmingpool. Auf die Privilegierung landwirtschaftlicher Bauvorhaben im Außenbereich kann er sich insoweit nicht berufen.
Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH).
Der Kläger betreibt mit seinem Sohn im Außenbereich einen Reiterhof mit Pensionspferdehaltung.