Aktuelles Verkehrssicherungspflicht des Vermieters: Keine Blumenkästen an der Balkonaußenseite Ein Vermieter hat als Grundstückseigentümer dafür Sorge zu tragen, dass etwa an seinem Haus abgestellte Fahrzeuge nicht durch herabfallende Balkonkästen oder -töpfe beschädigt werden. Deshalb kann er von den Hausbewohnern verlangen, keine von außen an den Balkons der Wohnungen angebrachten Blumenkästen zu nutzen. Zumindest ist mit der Übergabe von Haltern