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Bundesnaturschutzgesetz

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Grünlandumbruch auf Moorstandorten
Aktuelles

Moorstandort: Bundesnaturschutzgesetz verbietet keinen Grünlandumbruch

Ein Grünlandumbruch, also das Umpflügen und Vorbereiten von Grünland zur Ackernutzung, auf Moorstandorten nicht schon nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG verboten ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Der verhandelte Fall: Geklagt hatte ein Landwirt aus Niedersachsen. Diesem war von der zuständigen Behörde untersagt worden, sein Grundstück
08 Sep. 2016 1 min read
Geltungsbereich artenschutzrechtlicher Verbote
Aktuelles

Kein Antragsrecht: Naturschutzverein kann das Fällen von Bäumen nicht stoppen

Eine Naturschutzvereinigung ist nicht befugt, die Unterlassung des Fällens von Bäumen einzuklagen. Sie kann sich nicht auf das grundsätzlich geltende Verbot im Bundesnaturschutzgesetz, in der Vegetationsperiode vom 1. März bis 30. September Bäume zu fällen, berufen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden. Für den Neubau eines Wohn-
26 Juli 2013 1 min read
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