Denkmalschutzbehörden sind berechtigt, Baudenkmäler außen und innen zu besichtigen und die dabei getroffenen Feststellungen durch Fotografien zu dokumentieren, soweit dies zur Erhaltung des Baudenkmals dringend erforderlich erscheint.
Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) zum Fall der sogenannten Max-Villa am Starnberger See entschieden.
Der BayVGH hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes