Fehlt einem Grundstück eine Verbindung zur Straße, kann der Eigentümer vom Eigentümer des Nachbargrundstücks verlangen, dass er die Benutzung seines Grundstücks für die Zufahrt duldet. Voraussetzung ist, dass eine andere Verbindung an das öffentliche Wegenetz nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
Das hat das Amtsgericht Ansbach rechtskräftig bestimmt.
Der verhandelte