Betreiber gewerblich errichteter und genutzter Antennenträger können nicht verpflichtet werden, auf einem von ihnen betriebenen Funkturm die Anbringung einer Funkanlage zur Alarmierung von Rettungsdienst und Feuerwehr ohne Entschädigung zu dulden.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Geklagt hatte eine Gesellschaft im Konzern der Deutschen Telekom AG. Sie errichtet und betreibt