Der Eigentümer einer Wohnung muss sich nicht darauf beschränken, diese Räume über längere Zeit dauerhaft zu vermieten, sondern darf sie auch häufig wechselnden Gästen jeweils kurzzeitig etwa als Ferienwohnung zur Verfügung stellen. Fasst eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern einen gegenteiligen Beschluss, so ist dieser nichtig. Auch eine wechselnde Vermietung an Kurzzeit-Gäste