Vermieter können die von ihrem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten abrechnen, die bei Erbringung der Leistungen durch Dritte entstanden wären.
Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Köln. Die Parteien streiten über die Positionen “Gartenpflege” und “Hausmeister” in der