Aufwendungen, die durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, sind keine sofort abziehbaren Werbungskosten, wenn es sich um Herstellungskosten handelt.
Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Soll ein Gebäude der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können Herstellungskosten demnach – im Gegensatz zu Erhaltungsaufwendungen – nur