Ein Handwerker hat gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln des gelieferten Materials keinen Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten, die ihm dadurch entstehen, dass er gegenüber seinem Auftraggeber zur Nacherfüllung verpflichtet ist.
Das entschied der Bundesgerichtshof.
Ein Fachgroßhändler für Baubedarf war von einem Fensterbauer verklagt worden. Der Fensterbauer stellt Holzfenster