Frischwassermengen, die für die Gartenbewässerung verwendet wurden, sind bei der Berechnung von Schmutzwassergebühren in Abzug zu bringen.
Das hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW entschieden.
Die in den Entwässerungsgebührensatzungen der beklagten Stadt Bielefeld für die streitbefangenen Gebührenjahre 2007 bis 2010 enthaltene Regelung, nach der erst Mengen über 20 cbm