Ein Vermieter muss geschäftliche Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art in ausschließlich zu Wohnzwecken angemieteten Räumen ohne entsprechende Vereinbarung nicht dulden.
Das hat der Bundesgerichtshof geurteilt.
Die Parteien streiten um Räumung einer Mietwohnung, die die Mutter des Beklagten im Jahr 1954 angemietet hatte. Im Jahr 2006 zog auch der Beklagte in