Die bloße Behauptung, dass man auf Glatteis ausgerutscht ist, führt nicht zu einem Schadenersatzanspruch. Alle Umstände einer behaupteten Verletzung der Räum- und Streupflicht müssen vorgetragen und bewiesen werden.
Das hat das Landgericht Coburg bestimmt und die Klage eines Firmenkunden wegen eines behaupteten Sturzes vor einem Hallentor rechtskräftig abgewiesen.
Im Januar