Ein Grünlandumbruch, also das Umpflügen und Vorbereiten von Grünland zur Ackernutzung, auf Moorstandorten nicht schon nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG verboten ist.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Der verhandelte Fall: Geklagt hatte ein Landwirt aus Niedersachsen. Diesem war von der zuständigen Behörde untersagt worden, sein Grundstück