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Leitungsrecht: Pflicht zur Kanalbeseitigung trotz öffentlich-rechtlicher Baulast
Aktuelles

Leitungsrecht: Pflicht zur Kanalbeseitigung trotz öffentlich-rechtlicher Baulast

Ein Grundstückseigentümer muss die zu seinem Grundstück führenden Entsorgungsleitungen vom Nachbargrundstück entfernen. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg rechtskräftig bestimmt. Das Nachbargrundstück in Delmenhorst stand bis November 2012 im Eigentum eines Verwandten. Dieser hatte es mehr als 30 Jahre geduldet, dass die Leitungen auf seinem Grundstück verlegt waren. Im Wege der
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Garagenzufahrt auf fremdem Grundstück
Aktuelles

Ärger um Grunddienstbarkeit: Erlaubte Garage mit verbotener Zufahrt

Ein Grundstückseigentümer, der den mit einer Grunddienstbarkeit abgesicherten Überbau einer Nachbargarage auf seinem Grundstück dulden muss, ist nicht verpflichtet, dem Nachbarn zu gestatten, die über das Grundstück verlaufende Garagenzufahrt zu benutzen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Hagen entschieden. Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
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Löschung einer Grunddienstbarkeit: Vorteil muss endgültig entfallen
Aktuelles

Löschung einer Grunddienstbarkeit: Vorteil muss endgültig entfallen

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Berufung eines Grundstückeigentümers zurückgewiesen, der auf Löschung einer Grunddienstbarkeit geklagt hatte. Der Kläger hält die Beschränkung seiner Eigentumsrechte aufgrund der veränderten Umstände für nicht mehr gerechtfertigt. Er hat daher auf Löschung der Grunddienstbarkeit geklagt. Der Eigentümer eines „dienenden“ Grundstücks kann nämlich die Löschung der Grunddienstbarkeit
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Rechte und Pflichten eines werdenden Wohnungseigentümers
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Erwerbsvertrag: Rechte und Pflichten eines werdenden Wohnungseigentümer gelten auch vor Entstehen der WEG

Ein Erwerber von Wohnungseigentum, der den Erwerbsvertrag vor Entstehen der WEG abschließt, hat eine gesicherte Erwerbsposition erlangt, wenn ein wirksamer Erwerbsvertrag vorliegt, eine Auflassungsvormerkung eingetragen und der Besitz auf den Erwerber übergegangen ist. Er ist dann „werdender Wohnungseigentümer“ mit der Folge, dass er einerseits die Mitwirkungsrechte ausüben kann, andererseits aber
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