Die Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Zahlung der Umlage gemäß § 37 Abs. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist nicht verfassungswidrig.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum im Ergebnis bestätigt.
Die Klägerin, ein Textilunternehmen aus Selb, verlangt von dem beklagten Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Bochum die für