Hangbegradigung als bauliche Veränderung
Gericht
BayObLG
Art der Entscheidung
Beschluss über sofortige Beschwerde
Datum
26. 09. 2002
Aktenzeichen
2Z BR 86/02
Leitsatz des Gerichts
1. Eine bauliche Veränderung kann auch die Umgestaltung der Grundstücksoberfläche durch Begradigung eines abschüssigen Hanges sein.
2. Wird durch eine solche Maßnahme die Nutzbarkeit erhöht,