Der Teil eines Gewinns aus der Veräußerung eines forstwirtschaftlichen Betriebs, der auf einen Bodenschatz (hier: Kalkvorkommen) entfällt, ist einkommensteuerpflichtig. Der Bodenschatz bilde kein selbständiges Wirtschaftsgut, sondern sei Teil des zugehörigen Grundstücks und damit des forstwirtschaftlichen Betriebs.
Das hat der 6. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg bestimmt.
Im Streitfall veräußerte der Kläger