Ein Hausverkäufer muss Schadensersatz zahlen und die Rückabwicklung des Kaufvertrags hinnehmen, wenn er dem Käufer Feuchtigkeitsmängel arglistig verschwiegen hat.
Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg geurteilt.
Der verhandelte Fall: Die Parteien schlossen im Juli 2012 einen Kaufvertrag über ein Hausgrundstück in Emden. Nachdem der Käufer in das Haus einzog, bemerkte er