Wenn ein Haus- oder Wohnungseigentümer mit seinem Mieter die Heizkosten verbrauchsabhängig abrechnet, dann hat er dafür Sorge zu tragen, dass die dafür eingesetzten Messgeräte auch funktionstauglich sind. Ansonsten muss er sich auf andere Abrechnungsmethoden einlassen und gegebenenfalls Einbußen hinnehmen.
Darauf weist der Infodienst Recht und Steuern der LBS hin.
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