Auch zur Wahrnehmung berechtigter Interessen dürfen keine Schreiben mit beleidigendem Inhalt öffentlich zugänglich gemacht werden.
Das hat das Amtsgericht München rechtskräftig geurteilt.
Zwischen zwei Eigentümern einer Wohnungseigentumsgemeinschaft in München kam es schon länger zu Streitigkeiten. Eine Eigentümerin beschwerte sich darüber, dass von einer anderen Partei im Hause ständig Lärmbelästigungen ausgingen.