Die von der Nutzung einer Seilbahn auf einem Kinderspielplatz ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen müssen von den Nachbarn geduldet werden.
Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Berufungsverfahren entschieden.
Die Klägerin ist in der Gemeinde Tawern Nachbarin eines unterhalb ihres Hausgrundstücks angelegten Kinderspielplatzes. Darauf befindet sich auch eine Seilbahn, die in einer Entfernung