Für die Dauer einer unwirksamen Befristung ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht anzunehmen.
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters.
Der Mieter hatte ab dem 1.11.2004 eine Wohnung gemietet. Der Vertrag enthielt folgende Bestimmung: „Das Mietverhältnis ist auf Verlangen des Mieters auf bestimmte