Dient ein Teil eines Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr der Rettung eines Menschen aus akuter Lebensgefahr, können dafür keine Kosten geltend gemacht werden. Ist die Lebensrettung jedoch abgeschlossen und sind weitere Hilfeleistungen der Feuerwehr erforderlich, ist der Verursacher des Einsatzes insoweit zahlungspflichtig.
Die Klage eines Mannes, der in der Silvesternacht 2012