Das Verwaltungsgericht Minden hat die Anordnung der Stadt Minden aufgehoben, das auf dem Grundstück einer Grundstückseigentümerin errichtete Mehrfamilienhaus wegen zu geringen Abstands von der Nachbargrenze zu beseitigen. Zwar liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer derartig weit reichenden Maßnahme nach Auffassung des Gerichts vor. Der notwendige Grenzabstand zum Nachbargrundstück sei