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Moorstandort

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Grünlandumbruch auf Moorstandorten
Aktuelles

Moorstandort: Bundesnaturschutzgesetz verbietet keinen Grünlandumbruch

Ein Grünlandumbruch, also das Umpflügen und Vorbereiten von Grünland zur Ackernutzung, auf Moorstandorten nicht schon nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG verboten ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Der verhandelte Fall: Geklagt hatte ein Landwirt aus Niedersachsen. Diesem war von der zuständigen Behörde untersagt worden, sein Grundstück
08 Sep. 2016 1 min read
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