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nachbarschaftliches Gefälligkeitsschuldverhältnis

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Urteil zu nachbarschaftlichen Gefälligkeitsschuldverhältnis
Aktuelles

Nachbarschaftliches Gefälligkeitsschuldverhältnis: Für Schäden durch Leitungswasser haftbar

Stellt ein Grundstückseigentümer seinem Nachbarn einen Außenwasseranschluss im Garten zur Verfügung, damit dieser Wasser für das Bauvorhaben auf seinem Grundstück nehmen kann, so haftet der Nachbar für Schäden, die durch Leitungswasser aus diesem Anschluss entstehen. Dies hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in einem Urteil entschieden.  Zum Sachverhalt: Der
10 Dez. 2012 2 min read
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