Erben ist im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers keine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen.
Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor, die sich mit dem Umfang der Haftung des Erben für Forderungen aus dem – mit dem Tod des Mieters auf den Erben übergegangenen – Mietverhältnis beschäftigt.
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