Die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters wird nicht bereits mit der Erteilung der Abrechnung in Gang gesetzt, sondern erst dann, wenn der Vermieter auch Kenntnis von den die Nachforderung begründenden Umständen erlangt hat.
Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und sich zugleich grundsätzlich mit den Fragen befasst, wann die Verjährungsfrist