Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Berufung eines Grundstückeigentümers zurückgewiesen, der auf Löschung einer Grunddienstbarkeit geklagt hatte.
Der Kläger hält die Beschränkung seiner Eigentumsrechte aufgrund der veränderten Umstände für nicht mehr gerechtfertigt. Er hat daher auf Löschung der Grunddienstbarkeit geklagt. Der Eigentümer eines „dienenden“ Grundstücks kann nämlich die Löschung der Grunddienstbarkeit