Der Verkäufer eines Hauses haftet nicht automatisch für jeden Mangel des verkauften Hauses.
Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Urteil deutlich.
Die Richter erläuterten, dass eine Haftung nur bestehe, wenn der Mangel offenbarungspflichtig war und der Verkäufer ihn gleichwohl arglistig verschwiegen habe. Für ein solch arglistiges Verschweigen müssten