Ist vereinbart, dass Handwerkerleistungen ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), kann der Auftraggeber der Leistungen von dem Unternehmer keine Gewährleistungsrechte vor Gericht geltend machen. In solchen Fällen ist der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig.
Das hat der 1. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschieden und