Stürzt eine Radfahrerin beim Überqueren alter, in ihrem ursprünglichen Zustand belassener Bahnschienen auf dem ehemaligen Betriebsgelände einer Zeche, kann sie für den Unfall selbst verantwortlich sein und von der für den Unterhalt der Zeche verantwortlichen Stiftung keinen Schadensersatz beanspruchen.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm beschlossen.
Der verhandelte Fall: Die seinerzeit