Die Nichterfüllung des Rückgewähranspruchs vorrangiger Grundschulden kann einen Schadensersatzanspruch begründen. Das setzt voraus, dass der Sicherungszweck für die vorrangige Grundschuld endgültig weggefallen ist.
Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und die Schadensersatzpflicht eines vorrangigen Grundpfandgläubigers gegenüber dem Inhaber einer nachrangigen Grundschuld konkretisiert.
In dem zu entscheidenden Verfahren war die beklagte Bank