Sind Gewerke besonders schadensanfällig, ist es nicht ausreichend, wenn der Architekt die Baustelle lediglich regelmäßig besucht.
Hierauf wies das Landgericht (LG) Düsseldorf hin.
Die Richter ergänzten, dass der Architekt in diesen Fällen auch prüfen müsse, ob besonders schadensanfällige Leistungen ordnungsgemäß ausgeführt wurden. Dabei dürfe er sich auf Auskünfte von Mitarbeitern