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Schadensvorfall

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Geschildeter Schadenshergang muss stimmen
Aktuelles

Versicherungsschwindel: Abgabe wahrheitswidriger Schadensberichte befreit von Leistungspflicht

Bei arglistiger Täuschung des Haftpflichtversicherers über den Schadenshergang besteht kein Versicherungsschutz. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe im Falle einer Jagdhaftpflichtversicherung erneut bestätigt. Der Kläger meldete seinem Haftpflichtversicherer einen Schadensvorfall und behauptete, so auch noch in seiner Klage auf Deckungsschutz, dass Frau S durch seine nicht geprüften Jagdhunde geschädigt worden sei.
14 Juli 2013 3 min read
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