Bei arglistiger Täuschung des Haftpflichtversicherers über den Schadenshergang besteht kein Versicherungsschutz.
Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe im Falle einer Jagdhaftpflichtversicherung erneut bestätigt.
Der Kläger meldete seinem Haftpflichtversicherer einen Schadensvorfall und behauptete, so auch noch in seiner Klage auf Deckungsschutz, dass Frau S durch seine nicht geprüften Jagdhunde geschädigt worden sei.