Streupflicht

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Sturz auf vereistem Firmengelände: Verletzung der Streupflicht muss nachgewiesen sein
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Sturz auf vereistem Firmengelände: Verletzung der Streupflicht muss nachgewiesen sein

Die bloße Behauptung, dass man auf Glatteis ausgerutscht ist, führt nicht zu einem Schadenersatzanspruch. Alle Umstände einer behaupteten Verletzung der Räum- und Streupflicht müssen vorgetragen und bewiesen werden. Das hat das Landgericht Coburg bestimmt und die Klage eines Firmenkunden wegen eines behaupteten Sturzes vor einem Hallentor rechtskräftig abgewiesen. Im Januar
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