Betreut jemand den und wird dabei von dem Tier angefallen und erheblich verletzt, liegt kein Arbeitsunfall vor. Selbst wenn der Hundehalter mehrere Tage abwesend ist und die Versorgung des Tieres die ganze Zeit über in seiner Wohnung erfolgt, kann das nicht als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit gewertet werden. Denn es handelt sich