Eigentümer eines an einem Bach gelegenen Grundstücks, dessen Ufer ausgespült worden ist, haben im Allgemeinen keinen Anspruch gegen die Gemeinde auf Wiederherstellung.
Das entschied das Verwaltungsgericht Freiburg.
Anlass für die Klage war, dass an einem innerhalb der Gemeinde Glottertal gelegenen Grundstück ein Uferstreifen in einer Breite von einem halben bis