Hat der Vermieter eine Wohnung gegen eine deutlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegenden Kaltmiete vermietet, liegt weder in der fortdauernden Gebrauchsgewährung noch in dem Unterlassen einer Mieterhöhung eine teilunentgeltliche Leistung im Sinne der Insolvenzordnung (InsO) vor.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines insolventen Vermieters.
Die Richter erläuterten,