Verkehrslärm durch eine zeitweise Umleitung berechtigt den Mieter nicht zu einer Mietminderung. Solange sich die Lärmbelastung in für Innenstadtlagen üblichen Maßen bewegt, liegt kein Mangel vor. Selbst dann nicht, wenn das Wohnungsumfeld bei Vertragsabschluss noch ruhig war.
Das hat der Bundesgerichtshof geurteilt und zugleich strenge Voraussetzungen für Mietminderungen wegen Lärms