Ein über eine schmale Zufahrt erreichbarer Parkplatz für ein versteckt liegendes, als solches nicht beworbenes Bordell muss kein öffentlicher Verkehrsraum sein.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Der verhandelte Fall: Der zur Tatzeit 35 Jahre alte Angeklagte aus Gütersloh fuhr im Dezember 2015 mit seinem PKW Toyota auf einem zu