Aktuelles Radwegnutzungszwang nicht alternativlos: Gemeinden haben aber Entscheidungsspielraum Radfahrer sind zur Benutzung der für sie extra angelegten Wege nur gezwungen, wenn das von einem entsprechenden Verkehrsschild mit weißem Fahrrad auf blauem Grund angeordnet wird. Fehlen diese Gebotsschilder oder sind nicht nach der neuen Rechtslage zumindest entsprechende Straßenmarkierungen vorhanden, steht den Radlern auch die normale Fahrbahn daneben zur Verfügung.